Aus Altlasten lernen - von der Altlastensanierung zum vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutz
Überwachungsverfahren Sektion II
Ordnung über die Durchführung des Überwachungsverfahrens der Sektion II -Version 5-
1. Vorbemerkung
Die Satzung des "Arbeitskreises Grundwasserschutz (AK GWS) e. V." beschreibt in § 2 als einen der Vereinszwecke die Durchführung einer Eigenüberwachung für die im AK GWS zusammengeschlossenen Verarbeitungsfachbetriebe von Rohren, Schächten und Bauteilen, die zum Schutz des Grundwassers verwendet werden, um eine gleichbleibende Qualität in der Herstellung und Verarbeitung sicherzustellen und das allgemeine Qualitätsniveau zu erhöhen. Die Ordnung über die Durchführung des Überwachungsverfahrens der Sektion II beschreibt ausschließlich das Überwachungsverfahren für die Verarbeitungsfachbetriebe von Rohren, Schächten und Bauteilen (Verarbeitungsfachbetrieb RSB). Sie findet Anwendung bei Mitgliedsfirmen des AK GWS Sektion II und der Überwachungsgemeinschaft "Bauen für den Umweltschutz " Bereich BQS 8-1. Hersteller, Vertriebspartner und Verarbeitungsbetriebe von Kunststofdichtungsbahnen und weiteren Geokunststoffen werden in einer separaten Ordnung über die Durchführung des Überwachungsverfahrens beschrieben. Das zur Umsetzung dieses Vereinszweckes satzungsgemäß in Kraft gesetzte Überwachungsverfahren für die Verarbeitsfachbetriebe RSB wird durch die vorliegende "Ordnung über die Durchführung des Überwachungsverfahrens der Sektion II" geregelt. Das im Folgenden beschriebene, satzungsgemäß mit dem BQS 8-1 ("SKZ/TÜV-LGA Güterichtlinie Rohre, Schächte und Bauteile auf Deponien" Anhang 6) abgestimmte Überwachungsverfahren betrifft ausschließlich die Verarbeitungsfachbetriebe RSB nach der Deponieverordnung vom 16. Juli 2009, der VAwS, dem Bundesbodenschutzgesetz und weiteren Richtlinien des Grundwasserschutzes in der jeweils gültigen Fassung.
2. Prüfungsgrundlagen
Mitgliedsfirmen, die sich dem Überwachungsverfahren der Sektion II mit dem Ziel, das jeweilige Überwachungszeichen führen zu dürfen, unterziehen wollen, müssen die nachfolgend aufgeführten Qualifikationsmerkmale nachweisen:
2.1 Nachweis der technisch-fachlichen Qualifikation
Die technisch-fachliche Qualifikation liegt vor, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die „Anforderungen an Verarbeitungsfachbetriebe von Rohren, Schächten und Bauteilen“ in der letztgültigen Fassung erfüllt. Diese Anforderungen sind im Wortlaut als Anhang 1 beigefügt und vollinhaltlich Bestandteil dieser Überwachungsordnung des AK GWS. Die Prüfung dieser Anforderungen erfolgt durch einen von der LAGA anerkannten / zur Kenntnis genommenen Prüfbeauftragten und gegebenenfalls einem Mitglied des Überwachungsausschusses der Sektion II oder einem Mitglied des Gesamtvorstandes.
2.2 Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes
Der Antragsteller muss das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2,5 Mio. Euro nachweisen. Die Versicherung muss ausdrücklich eine Absicherung gegenüber Umweltrisiken ebenfalls über 2,5 Mio. Euro beinhalten.
2.3 Nachweis von Referenzobjekten
Der Antragsteller muss Referenzen über Verarbeitung von Rohren, Schächten und Bauteilen gem. SKZ-TÜV/LGA Güterichtlinie aus den letzten 3 Jahren nachweisen. Alle Unterlagen - Zeugnisse, Nachweise, Verträge etc. -, die dem Überwachungsausschuss oder dem Prüfbeauftragten im Rahmen des Überwachungsverfahrens vorzulegen sind, müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
3. Durchführung des Überwachungsverfahrens
Das Vereinsmitglied richtet seinen Antrag auf Durchführung des Überwachungsverfahrens an den Überwachungsausschuss der Sektion II oder an die Geschäftsstelle des AK GWS bzw. an die Überwachungsgemeinschaft "Bauen für den Umweltschutz". Dem Antrag sind die Nachweise gemäß Ziffer 2.2. und 2.3 beizufügen. In seinem Antrag erklärt der Antragsteller seine Bereitschaft zur Übernahme der Kosten der Überprüfung durch den Prüfbeauftragten zum Nachweis der Qualifikation nach Ziffer 2.1. Die Gebühren sind in den jeweiligen Gebührenordnungen geregelt. Der Überwachungsausschuss oder die Geschäftsstelle beauftragt sodann einen Prüfbeauftragten zur Prüfung der Qualifikation des Antragstellers nach Ziffer. 2.1., im nachfolgenden als Eignungsprüfung Sektion II bezeichnet.
3.1 Durchführung der Eignungsprüfung
Die zur Durchführung der Eignungsprüfung erforderlichen Verfahrensschritte erfolgen in direkter Abstimmung zwischen Antragsteller und Prüfbeauftragtem. Zur Vorbereitung der Prüfung übersendet der Prüfbeauftragte einen Fragenkatalog, um sich aufgrund der durch dessen Beantwortung gewonnenen Grundinformationen bereits im Vorfeld ein Bild von dem zu prüfenden Unternehmen machen zu können. Lassen die Vorabinformationen keine Umstände erkennen, die einen erfolgreichen Verlauf der Eignungsprüfung bereits jetzt in Frage stellen, wird ein Termin für die Prüfung abgestimmt. Ort, Termin und Ablauf der Prüfung werden zwischen den Beteiligten direkt abgestimmt. Die Terminvereinbarung erfolgt unter Berücksichtigung der Interessenlage der zu prüfenden Firma. Nach dem Prüfungstermin beim Antragsteller legt der Prüfbeauftragte dem Überwachungsausschuss der Sektion II oder der Geschaftsstelle des AK GWS innerhalb einer Frist von 6 Wochen den Prüfbericht vor. Er beinhaltet und begründet gegebenenfalls die Entscheidung darüber, ob der Antragsteller die Anforderungen bezüglich der technisch-fachlichen Qualifikation gemäß Pkt. 2.1 dieser Überwachungsordnung erfüllt oder nicht. Im Falle einer für den Antragsteller endgültigen Ablehnung wird der Prüfbeauftragte zur Teilnahme an einer Sitzung des Überwachungsausschusses der Sektion II eingeladen, um noch einmal seine Entscheidungsgründe zu erläutern. Nach Anhörung des Prüfbeauftragten liegt es im Ermessen des Überwachungsausschusses, auch mit dem bezüglich seiner technisch-fachlichen Eignungsvoraussetzungen abgelehnten Antragsteller ein Gespräch zur Klärung der Frage zu führen, ob er innerhalb einer vorzugebenden Nachfrist in der Lage ist, die für das negative Votum des Prüfbeauftragten ursächlichen Umstände zu beseitigen. Wenn das Gespräch erkennen lässt, dass der Antragsteller Gewähr dafür bietet, die bis dahin noch nicht nachgewiesenen Eignungsvoraussetzungen nachträglich zu erfüllen, wird der Überwachungsausschuss der Sektion II den Prüfbeauftragten mit einer Nachprüfung beauftragen. Im Falle einer erneuten negativen Entscheidung des Prüfbeauftragten gilt der Antrag als abgelehnt.
3.2 Durchführung der Wiederholungsprüfung
Verarbeitungsfachbetriebe RSB mit erfolgreich abgeschlossener Eignungsprüfung müssen sich zum Nachweis ihrer dauerhaft zu gewährleistenden Qualitätssicherung und bestehenden Eignung jährlichen Wiederholungsprüfungen unterziehen. Die aufgrund einer Eignungs- bzw. Wiederholungsprüfung ausgestellte Überwachungsurkunde/Bescheinigung ist bis zum 31.12. des der Prüfung folgenden Jahres gültig. Wird der Prüfrhythmus aus Gründen, die der Verarbeitungsfachbetrieb RSB zu vertreten hat, unterbrochen, ist eine neuerliche Eignungsprüfung durchzuführen. Die dafür ausgestellte Urkunde/Bescheinigung ist jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die erneute Eignungsprüfung stattgefunden hat, gültig. Die Wiederholungsprüfungen sind bei der Geschäftsstelle des AK GWS bzw. bei der Überwachungsgemeinschaft Bauen für den Umweltschutz zu beantragen. Die Geschäftsstelle des AK GWS beauftragt sodann einen Prüfbeauftragten. Sie finden in der Regel nach direkter terminlicher Abstimmung zwischen dem Prüfbeauftragten und dem zu überwachenden Betrieb statt. Zur terminlichen Koordination benennen die Verarbeitungsfachbetriebe RSB dem Prüfbeauftragten nach entsprechender Aufforderung laufende oder geplante Projekte oder Baustellen, an oder auf denen die Prüfung stattfinden könnte. Vorschläge der Firmen über Termin und Ort der Prüfung werden von dem Prüfbeauftragten berücksichtigt, wenn sie dem Prüfungszweck nicht entgegenstehen. Nach Abstimmung können die Wiederholungsprüfungen für Verarbeitungsfachbetriebe-RSB-Baustelle auf einer Baustelle erfolgen. Wiederholungsprüfungen für Verarbeitungsfachbetriebe-RSB-Werkstatt finden im Verarbeitungsfachbetrieb statt. Es steht im Ermessen des Überwachungsausschusses der Sektion II, eine Prüfung auch unangemeldet und ohne vorherige terminliche Absprache mit dem Verarbeitungsfachbetrieb RSB anzusetzen. Bei der Prüfung muss ein Verantwortungsträger der Firma, in jedem Fall aber der Qualitätsbeauftragte und/oder der Fachbauleiter anwesend sein. Nach dem Prüfungstermin legt der Prüfbeauftragte dem Überwachungsausschuss der Sektion II oder der Geschäftsstelle innerhalb einer Frist von 2 Wochen den Prüfbericht vor. Im Falle eines negativen Entscheides wird sinngemäß wie in § 3.1 vorgesehen verfahren. Im Falle einer Nachprüfung wird dazu ein Mitglied des Überwachungsausschusses der Sektion II oder ein Mitglied des Gesamtvortandes geladen.
3.3 Meldepflichten der Verlegebetriebe
Mitgliedsfirmen, die sich dem Überwachungsverfahren der Sektion II erfolgreich unterzogen haben, sind dem Überwachungsausschuss Sektion II gegenüber zur Meldung sämtlicher Umstände verpflichtet, deren Erfüllung Voraussetzung für die Erlaubnis, das jeweilige Überwachungszeichen führen zu dürfen, waren. Insbesondere unter Bezug auf die technisch-fachliche Qualifikation nach Pkt. 2.1 sind Änderungen meldepflichtig, die sich gegenüber dem Stand der letzten Prüfung (Eignungs- oder Wiederholungsprüfung) ergeben haben. Darunter fallen alle personellen Änderungen und solche, die sich auf die Unterschreitung von Mindestanforderungen an Einrichtungen und Geräten beziehen. Den Pkt. 2.1 betreffende Änderungsmeldungen werden vom Überwachungsausschuss der Sektion II an den Prüfbeauftragten weitergegeben.
3.4. Prüfungskosten
Alle mit den Prüfungen entstandenen Prüfungskosten werden durch den AK GWS gemäß Gebührenordnung weiter belastet. Die Verleihung der Überwachungsurkunde sowie die Erlaubnis zur Führung des Überwachungszeichens setzen die Zahlung der Gebühren voraus.
4. Überwachungszeichen
Das Überwachungszeichen ist ein Ausweis der Eignung und Qualitätssicherung. Es weist den Überwachungszeichenträger als Mitglied im AK GWS e.V. aus und bestätigt, dass er bei der Verarbeitung von RSB aufgrund kontinuierlicher Eigenkontrolle und Überwachung durch eine neutrale Prüfstelle Gewähr für die Einhaltung höchster Qualitätsstandards bietet. Der Nachweis der Qualifikation der Mitgliedsunternehmen der Überwachungsgemeinschaft Bauen für den Umweltschutz e.V. wird innerhalb der Überwachungsgemeinschaft Bauen für den Umweltschutz geregelt. Es garantiert die Qualitätssicherung beim Überwachungszeichenträger nicht nur aufgrund einer bestandenen Erst-Eignungsprüfung, sondern auch als Folge von in festgelegten Abständen erfolgten Wiederholungsprüfungen.
4.1 Beurkundung der Überwachung
Nach erfolgreichem Durchlaufen des Überwachungsverfahrens und durch den Nachweis, dass die Qualifikationsmerkmale nach 2.1., 2.2. und 2.3. erfüllt sind sowie nach Zahlung der Gebühren erhält der Antragsteller die Überwachungsurkunde. Damit wird ihm die Führung des Überwachungszeichens gestattet. Da die Erlaubnis zur Führung des Überwachungszeichens an die Wiederholungsprüfungen gemäß Pkt. 3.2. gebunden ist, ist die Urkunde und damit die Erlaubnis zur Führung des Überwachungszeichens nur für den auf der Urkunde angegebenen Zeitraum gültig. Nach erfolgreich abgelegter Wiederholungsprüfung wird die Urkunde erneut ausgestellt. Für die Antragsteller der Überwachungsgemeinschaft Bauen für den Umweltschutz sind die Einzelheiten innerhalb des BU geregelt. Die Gültigkeitsdauer ist hier äquivalent zum AK GWS. Ein Muster der jeweiligen Überwachungsurkunde ist als Anhang 2 dieser Überwachungsordnung beigefügt.
4.2. Gestaltung und Verwendung des Überwachungszeichens
Der Überwachungszeichenträger ist berechtigt, das Überwachungszeichen nach eigenem Ermessen auf Briefbogen, Drucksachen, Prospekten, Kraftfahrzeugen etc. zu verwenden. Er ist jedoch verpflichtet, dem Überwachungsausschuss Muster von mit dem Überwachungszeichen versehenen Papieren zu übergeben bzw. mitzuteilen, wo und wie das Zeichen auf sonstige Art und Weise, z. B. auf KFZ, verwendet wird.
4.3. Entzug des Überwachungszeichens
Die Erlaubnis zur Führung des Überwachungszeichens erlischt, wenn ein Überwachungszeichenträger eine der in dieser Überwachungsordnung für die Erteilung des Zeichens erforderlichen Qualifikationsmerkmale nicht mehr erfüllt. Das betreffende Vereinsmitglied ist in diesem Falle verpflichtet, darüber von sich aus unverzüglich dem Überwachungsausschuss der Sektion II Mitteilung zu machen (s. Pkt. 3.3). Mitteilungen von Vereinsmitgliedern über unbefugte oder mißbräuchliche Nutzung des Überwachungszeichens durch andere sind ebenfalls an den Überwachungsausschuss zu richten. Die Nichtbeachtung der Satzung des AK GWS e.V. oder des BU e.V., Austritt oder Ausschluss aus dem jeweiligen Verein, Insolvenz oder Liquidation können bzw. müssen eine Aberkennung der Erlaubnis zur Führung des Überwachungszeichens zur Folge haben. Die Entscheidung über die Aberkennung des Überwachungszeichens trifft der Überwachungsausschuss der Sektion II. Gegen die Entscheidung des Überwachungsausschusses sind die satzungsgemäß festgelegten Verfahren bis hin zur Bestellung von Schiedsgerichten nach der jeweiligen Satzung zulässig. Wird ein endgültig aberkanntes Überwachungszeichen dennoch und trotz erfolgter Abmahnung weiter benutzt, erfolgt eine Klage gegen die unerlaubte Führung des Überwachungszeichens auf dem ordentlichen Rechtsweg.