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Satzung Arbeitskreis Grundwasserschutz e.V.

(in der geänderten Fassung vom 21.03.2013)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis Grundwasserschutz (AK GWS)".
  2. Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter dem Vereinsregister VR 16167 B eingetragen und führt den Zusatz “e.V.“.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Förderung der Entwicklung und Anwendung von sicheren, umweltverträglichen und ressourcenschonenden Bauweisen und Techniken unter Verwendung von Kunststoffdichtungsbahnen und Geokunststoffen zur Abdichtung wassergefährdender Anlagen sowie Rohre, Schächte und Bauteile (kurz RSB) zum Schutz der Umwelt, insbesondere des Bodens, der Fließgewässer sowie des Grundwassers durch Öffentlichkeitsarbeit und gemeinsame Interessenvertretung. Hierzu können vom Verein Arbeitskreise und Ausschüsse gebildet werden.
  2. Durchführung einer Eigenüberwachung für die im Verein zusammengeschlossenen Hersteller, Vertriebspartner und Verarbeitungsbetriebe von Kunststoffdichtungsbahnen und Geokunststoffen sowie Verarbeiter von Rohre, Schächte und Bauteile, die zum Schutz des Grundwassers verwendet werden, um eine gleichbleibende Qualität in der Herstellung und Verarbeitung der Kunststoffdichtungsbahnen, Geokunststoffen, Rohre, Schächte und Bauteile sicherzustellen und das allgemeine Qualitätsniveau zu erhöhen.
  3. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. Der Verein verwendet seine Mittel ausschließlich zur Erreichung und Sicherung des in der Satzung festgelegten Vereinszweckes. Jedwede politische Tätigkeit ist ausgeschlossen.

§3 Überwachungsverfahren

  1. Zur Umsetzung des Vereinszwecks nach § 2, Satz 2 betreibt der Verein Überwachungsverfahren, deren Durchführung durch "Ordnungen über die Durchführung der Überwachungsverfahren" geregelt werden. Die Überwachungsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Die Überwachungsordnungen werden von den jeweiligen Überwachungsausschüssen der Sektionen in Abstimmung mit den Zulassungsbehörden erarbeitet und treten nach, Genehmigung durch den Vorstand in Kraft, soweit nicht die Mehrheit der Mitglieder binnen vier Wochen nach Zustellung widerspricht.
  3. Änderungen der Überwachungsverfahren werden den Zulassungsbehörden mitgeteilt und mit diesen abgestimmt.

§4 Überwachungszeichen

  1. Mitgliedern des Vereins, die sich dem in einer Überwachungsordnung beschriebenen Überwachungsverfahren erfolgreich unterzogen haben, wird durch den Verein ein Überwachungszeichen verliehen.
  2. Die Gestaltung und Verwendung des Überwachungszeichens ist in den Überwachungsordnungen geregelt.
  3. Die Überwachungsausschüsse müssen die Überwachungen beurkunden. Die Verleihung darf von keinen anderen Verpflichtungen abhängig gemacht werden als solchen, die darauf zielen, dass der Antragsteller dafür Gewähr bietet, die Satzung nebst der Ordnung für die Durchführung eines Überwachungsverfahrens einzuhalten.
  4. Die Überwachungsausschüsse sind verpflichtet:
  • die Überwachungszeichenbenutzer zu überwachen, dass sie die Satzung nebst der anwendbaren Überwachungsordnung beachten,
  • dagegen vorzugehen, wenn der Gebrauch des Überwachungszeichens gestört oder beeinträchtigt wird,
  • einzuschreiten, wenn das Überwachungszeichen missbraucht wird.

§5 Sektionen

Der Verein gliedert sich in zwei Sektionen:

  1. Sektion I In der Sektion I sind die Hersteller und Verarbeiter vertreten, die sich in erster Linie mit der Flächenabdichtung mittels Kunststoffdichtungsbahnen und Geokunststoffen beschäftigen.
  2. Sektion II In der Sektion II sind die Verarbeiter von Rohren, Schächten und Bauteilen vertreten.

§6 Mitgliedschaft/Aufnahme

1. Form der Mitgliedschaft

1.1. ordentliche Mitgliedschaft

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für ordentliche Mitglieder in beiden Sektionen vertreten zu sein, es besteht jedoch kein Anspruch hierauf.

a.) Die ordentliche Mitgliedschaft Sektion I: Die ordentliche Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied der Sektion können ausschließlich Unternehmungen sein, die Kunststoffdichtungsbahnen und Geokunststoffe herstellen, vertreiben oder verarbeiten, soweit sie in Bereichen tätig sind, die dem WHG /VAwS und der Deponieverordnung unterliegen. Mitglieder, die Kunststoffdichtungsbahnen und Geokunststoffe herstellen oder als Vertriebspartner eines Herstellers in Deutschland vertreiben, werden dabei alsH-Mitglieder geführt, Mitglieder, die Kunststoffdichtungsbahnen verarbeiten, alsV-Mitglieder.

b.) Die ordentliche Mitgliedschaft Sektion II: Die ordentliche Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied der Sektion können ausschließlich Unternehmen sein, die Rohre, Schächte und Bauteile verarbeiten, soweit sie in Bereichen tätig sind, die dem WHG / VAwS und der Deponieverordnung unterliegen. Die Mitglieder der Sektion II werden sämtlich als V-Mitglieder geführt.

1.2. außerordentliche Mitgliedschaft:

Die außerordentliche Mitgliedschaft ist freiwillig. Außerordentliches Mitglied des Vereins können Personen und Institutionen sein, die die Erbringung von hochwertigen Bauleistungen auf den in § 2 genannten Gebieten unterstützen und den Vereinszweck fördern, jedoch nicht am Überwachungsverfahren teilnehmen. Außerordentliche Mitglieder haben weder Stimm- noch Wahlrecht und zahlen den Beitrag für außerordentliche Mitglieder.

1.3. Ehrenmitglieder:

Personen, die sich um Entwicklung und Arbeit des AK GWS besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie erhalten den gleichen Status wie außerordentliche Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

2. Aufnahme

2.1. Grundsätzlich

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung. Der Antragsteller einer ordentlichen Mitgliedschaft, einer außerordentlichen Mitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft gilt als aufgenommen, wenn die Vollversammlung den Antrag mit einer 2/3 Mehrheit verabschiedet.

2.2. ordentliche Mitgliedschaft

Der Antrag ist bei der jeweiligen Sektion (oder beiden) zu stellen. Beantragt ein Unternehmen die Aufnahme in beiden Sektionen, so entscheiden die Sektionen unabhängig voneinander. Der Antragsteller hat bei Antragstellung anzugeben, ob er eine Mitgliedschaft in Sektion I als H- oder als V-Mitglied und / oder in Sektion II als V-Mitglied anstrebt. Der Nachweis über das Vorliegen der formalen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft ist bei Antragstellung durch die entsprechenden behördlichen Zulassungen und Referenzen nachzuweisen. Die Sektionen schlagen einen Antragsteller nach Erfüllung aller Voraussetzungen der Vollversammlung zur Aufnahme vor.

2.3. außerordentliche Mitgliedschaft

Anträge für die Aufnahme als außerordentliches Mitglied werden ebenfalls bei den Sektionen gestellt. Die Sektionen können die Antragsteller der Vollversammlung zur Aufnahme vorschlagen.

2.4. Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglieder werden der Vollversammlung durch den Vorstand zur Aufnahme vorgeschlagen

3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt:

Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist zum Ende eines jeden Kalenderjahres durch Kündigung aus dem Verein ausscheiden. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

b) durch Ausschluss:

Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung bei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen gegen die Satzung, gegen die Vorschriften des Überwachungsverfahrens oder bei Weigerung der Einhaltung der satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn er durch sein Verhalten die Interessen des Vereins grob verletzt.Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied ein einmaliges Einspruchsrecht in der nächsten Vollversammlung zu. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Stimmen. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nach einer vom Vorstand festgelegten Frist, die jedoch mindestens sechs Monate betragen muss, wieder in den Verein aufgenommen werden.

c) durch Insolvenz oder Liquidation:

Mitglieder, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, scheiden mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch aus dem Verein aus. Gleiches gilt im Falle der Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse. Ein ausgeschiedenes Mitglied kann jedoch wieder in den Verein aufgenommen werden, wenn es im Rahmen des Insolvenzverfahrens saniert wird und erhalten bleibt und auch nach der Sanierung noch die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Sinne des § 6 Nr.1 aufweist. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme trifft die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit. Eine Aufnahmegebühr entfällt.

§7 Beiträge

  1. Folgende Beiträge werden vom Verein erhoben:
    • eine einmalige Aufnahmegebühr
    • der Jahresbeitrag je Sektion
    • Umlagen
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrags und der Umlagen wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Vollversammlung festgesetzt.
  3. Die Aufnahmegebühr ist binnen 4 Wochen nach schriftlicher Bestätigung der Aufnahme fällig. Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, ist die Aufnahmebestätigung gegenstandslos.
  4. Der Jahresbeitrag ist bis 30.04. d. J. zu zahlen. Umlagen sind innerhalb der von der Vollversammlung bestimmten Frist fällig.

§8 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und der Überwachungsordnung einzuhalten, insbesondere die Bestrebungen und Ziele im § 2 des Vereins zu unterstützen sowie die Richtlinien einzuhalten und in ihren Betrieben zu befolgen.
  2. Die Mitglieder des Vereins haben die jeweils für sie geltenden Vereinsbeiträge zu entrichten. Die Beiträge sind nach Rechnungsstellung innerhalb der festgesetzten Fristen zu zahlen.
  3. Soweit Mitglieder im Namen des Vereins auftreten, haben sie die Interessen des Vereins und, was die Interessen einzelner Mitglieder anbelangt, Neutralität zu wahren.
  4. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so ist es verpflichtet, alle Urkunden, Kennzeichnungsmittel usw. über die Überwachungsverfahren zu vernichten oder dem Verein zur Verfügung zu stellen und eine Vollständigkeitserklärung abzugeben, in der die Vernichtung bzw. Rückgabe sämtlicher Kennzeichnungsmittel bestätigt wird.
  5. In allen Fällen, in denen Mitglieder davon Kenntnis erhalten, dass die Überwachungszeichen des Vereins unbefugt benutzt werden, ist dem Verein unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Überwachungszeichenbenutzer sind verpflichtet,
  • dafür Gewähr zu bieten, dass die Satzung nebst Überwachungsordnungen eingehalten wird,
  • der Überwachungsgemeinschaft mitzuteilen, wenn ihnen bekannt wird, dass das Überwachungszeichen missbraucht wird,
  • dazu beizutragen, dass der Zweck des Vereins gefördert wird
  • die vom Verein festgesetzten Beiträge und Umlagen pünktlich zu entrichten.

§9 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an Versammlungen, Veranstaltungen, Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Vereins.
  2. Die Mitglieder haben das Recht die Überwachungszeichen des Vereins entsprechend den Regelungen der Überwachungsordnungen zu führen.
  3. Jedes Mitglied darf für werbliche Zwecke auf seine Mitgliedschaft im Verein hinweisen. Die Voraussetzungen zur Führung der Überwachungszeichen bleiben davon unberührt.

§10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Sektionsleitung

- die Vollversammlung

- die Sektionsversammlung

§11 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Leiter der Sektion I ist gleichzeitig Vorsitzender des Vorstands und Leiter der Sektion II sein Stellvertreter, sobald dies durch die Vollversammlung bestätigt wurde. Jede Sektion kann weitere Mitglieder aus der Sektionsleitung in den Vorstand entsenden. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl der Sektionsleitung und die Bestätigung durch die Vollversammlung im Amt. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmenparität gilt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden als entscheidend.
  2. In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens ist jedes Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
  3. Der Vorstand leitet die Geschicke des Vereins, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
  4. Zur Unterstützung der Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.
  5. Der Vorstand ist berechtigt sachkundige Personen zur Beratung hinzuzuziehen.

§12 Sektionsleitung

Jedes Mitgliedsunternehmen kann nur ein Mitglied je Sektionsleitung stellen. Die Sektionsleitung besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Die Sektionsleitung bleibt jeweils bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Scheidet ein Sektionsleitungsmitglied aus einem Mitgliedsunternehmen aus, so hat er sein Amt niederzulegen. Das Mitgliedsunternehmen kann bis zur nächsten Sektionsversammlung ein kommissarisches vollwertiges Sektionsleitungsmitglied stellen. Zu Sektionsleitungsmitgliedern können gewählt werden: Inhaber, Mitinhaber, gesetzliche Vertreter, Prokuristen sowie Handlungsbevollmächtigte.

§13 Vollversammlung

  1. Eine Vollversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, als Jahreshauptversammlung statt. Sie muss ferner stattfinden, wenn sie von mindestens ¼ der Mitglieder oder 2 Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Anträge zur Tagesordnung der Vollversammlung sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen.
  2. Die Einladung zu einer Vollversammlung muss schriftlich per Post, per Fax oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor dem Tag der Versammlung erfolgen.
  3. Zu den Aufgaben der Jahresvollversammlung gehören:
    • die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte über das abgelaufene Geschäftsjahr
    • die Entgegennahme des Kassenberichts
    • die Bestätigung der Bestellung des Vorstandes
    • die Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
    • die Entlastung des Vorstandes (und des Geschäftsführers)
    • die Genehmigung des Haushaltsplanes
    • die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen
    • die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • ggf. die Auflösung des Vereins
    • die Entscheidung über Anträge
  4. Zur Erzielung eines paritätischen Verhältnisses von ordentlichen H- und ordentlichen V-Mitgliedern verfügt jedes Mitglied in der Vollversammlung über mehrere Stimmen. Die Anzahl von Stimmen je Mitglied ist dabei abhängig von seiner Gruppenzugehörigkeit und innerhalb jeder Gruppe so bemessen, dass jede Gruppe in der Summe der Stimmen je Mitglied über die gleiche Anzahl von Stimmen verfügt. Die theoretische Anzahl von Stimmen in der Vollversammlung ist anhand des Mitgliedsbestands im Zeitpunkt der Vollversammlung als kleinstes gemeinsames Vielfaches der Anzahlen von H- und V-Mitgliedern festzustellen. Die Anzahl Stimmen je H- oder V-Mitglied ist dann die Hälfte der Gesamtstimmen dividiert durch die Anzahl von Mitgliedern in der jeweiligen Gruppe.
  5. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn auf der Vollversammlung mindestens 2/3 der auf die ordentlichen Mitglieder insgesamt entfallenden Stimmen (theoretische Stimmenanzahl) durch ordentliche Mitglieder vertreten sind. Ist die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung nicht gegeben, so ist eine erneute Vollversammlung form- und fristgerecht anzuberaumen. Diese Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig, Vollmachtnehmer kann jedoch nur ein Vereinsmitglied sein. Die Erteilung der Vollmacht hat schriftlich zu erfolgen.
  6. Alle Beschlüsse bedürfen, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zu ihrem Zustandekommen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter. Über jede Vollversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und abschriftlich allen Mitgliedern zuzustellen ist.

§ 14 Sektionsversammlung

  1. Eine Sektionsversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, als Jahreshauptversammlung statt. Die Jahreshauptversammlung der Sektionen hat möglichst vor der Jahresvollversammlung entweder am selben Tag oder am Tage vorher stattzufinden. Sie muss ferner stattfinden, wenn sie von mindestens ¼ der Mitglieder der jeweiligen Sektion oder 2 Mitgliedern der Sektionsleitung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Anträge zur Tagesordnung der sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich der Sektionsleitung einzureichen. Die Sektionsversammlung wird vom Vorsitzenden der Sektionsleitung einberufen.
  2. Die Einladung zu einer Sektionsversammlung muss schriftlich per Post, per Fax oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor dem Tag der Versammlung erfolgen.
  3. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung der Sektionen gehören: - Wahl und Abberufung der Sektionsleitung - Wahl und Abberufung des Überwachungsausschusses - Entscheidung über neue Mitglieder, die gemäß 2.2. und 2.3. der Vollversammlung zur Aufnahme vorgeschlagen werden.
  4. Die Sektionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der auf die ordentlichen Mitglieder der Sektion insgesamt entfallenden Stimmen (theoretische Stimmenanzahl) durch ordentliche Mitglieder vertreten sind. Ist die Beschlussfähigkeit der Sektionsversammlung nicht gegeben, so ist eine erneute Sektionsversammlung form- und fristgerecht anzuberaumen. Diese Sektionsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig, Vollmachtnehmer kann jedoch nur ein Mitglied aus derselben Sektion sein. Die Erteilung der Vollmacht hat schriftlich zu erfolgen.
  5. Alle Beschlüsse bedürfen, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zu ihrem Zustandekommen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Den Vorsitz führt der Leiter der Sektion oder sein Stellvertreter. Über jede Sektionsversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sektion und vom Protokollführer zu unterzeichnen und abschriftlich allen Mitgliedern zuzustellen ist.

§15 Überwachungsausschüsse

  1. Die Überwachungsausschüsse der Sektionen bestehen aus mindestens zwei fachkundigen Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Es können auch Fachleute, die nicht in einem Mitgliedsunternehmen tätig sind, gewählt werden. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Überwachungsausschusses werden von der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Sektion auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Die Tätigkeit in den Überwachungsausschüssen wird persönlich und ehrenamtlich ausgeübt. In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens darf das betreffende Ausschussmitglied nicht tätig werden. Die Ausschussmitglieder sind zur Neutralität verpflichtet.
  3. Zu den Aufgaben der Überwachungsausschüsse gehört insbesondere die Prüfung der Voraussetzungen zur Verleihung und zum Entzug des Überwachungszeichens, die Verleihung und der Entzug des Überwachungszeichens selbst die Aufsicht betreffs der Überwachung der betrieblichen Einrichtungen und Maßnahmen zur Gütesicherung sowie alle damit zusammenhängenden Fragen. Sie befinden über die Erarbeitung, Änderung und Einführung neuer Überwachungsrichtlinien in Abstimmung mit den Zulassungsbehörden.
  4. Die Mitglieder der Überwachungsausschüsse sind hinsichtlich ihrer Aufgabe nicht an Weisungen gebunden. Gegen die Entscheidungen der Überwachungsausschüsse steht dem Mitglied das Recht auf Einspruch innerhalb von vier Wochen beim Vorstand zu. Dieser kann den Fall an den Überwachungsausschuss zurückverweisen bzw. ein Verfahren nach § 20 dieser Satzung vorschlagen.

§16 Fachausschüsse

  1. Die Aufgaben des Vereins nach § 2.1 werden im Wesentlichen in Fachausschüssen erledigt. Fachausschüsse werden aus den Mitgliedern des Vereins mit einer bestimmten Aufgabe für eine begrenzte Zeit gebildet sobald das Bedürfnis dafür hervortritt.
  2. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft den vorläufigen Obmann des Fachausschusses und auf dessen Vorschlag die weiteren Mitglieder des Fachausschusses. In den Fachausschüssen können auch Nichtmitglieder beratend mitwirken. Diese haben kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Fachausschusses wählen den endgültigen Obmann für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Obmann des Fachausschusses sorgt dafür, dass von jeder Sitzung eine Niederschrift gefertigt wird, die allen Mitgliedern des Fachausschusses sowie dem Vorsitzenden des Vorstands zugeht.
  4. Der Obmann des Fachausschusses erstattet einen Monat vor jeder ordentlichen Vollversammlung dem Vorstand einen schriftlichen Bericht über die Arbeitsergebnisse seines Fachausschusses.
  5. Der Fachausschuss fasst Beschlüsse über sein Arbeitsgebiet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Schriftliche Abstimmungen außerhalb der Sitzungen sind zulässig.
  6. Soll ein Fachausschuss personell verändert werden, schlägt der Obmann dem Vorsitzenden des Vorstands die Zu- oder Abwahl von Mitgliedern vor. Der Vorsitzende kann nach vorheriger Abstimmung mit dem gesamten Vorstand einen Fachausschuss auflösen, wenn Gründe dafür vorliegen oder die Aufgaben des Fachausschusses erfüllt sind.

§17 Prüfbeauftragte

  1. Die Prüfbeauftragten führen als neutrale Sachverständige ggf. mit Hilfe fachkundiger Vertreter die Fremdüberwachung der Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften der Überwachungsverfahren durch. Auf Anforderung durch den Vorsitzenden eines Überwachungsausschusses nehmen sie an den Sitzungen des Überwachungsausschusses beratend teil. Sie sind wie ihre etwaigen Vertreter nur an Weisungen des Überwachungsausschusses gebunden und dürfen Dritten keine Auskünfte über Prüfergebnisse und betriebliche Einrichtungen der überwachten Mitgliedsunternehmen erteilen.
  2. Die Prüfbeauftragten samt ihren etwaigen Vertretern werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuss der jeweiligen Sektion bestellt und entlassen.

§18 Gewährleistung

Der Arbeitskreis Grundwasserschutz, seine Organe und Angestellten haften nicht für Mängel der der Güteüberwachung unterliegenden Erzeugnisse. Werden aber Gewährleistungsansprüche erhoben, so können sie nur gegen die Hersteller, Vertriebsunternehmen oder Verarbeiter von Kunststoffdichtungsbahnen, Geokunststoffen, Rohre, Rohrleitungsteile, Schächte und Bauteile nicht aber gegen den Arbeitskreis Grundwasserschutz als Organisation geltend gemacht werden.

§19 Schweigepflicht

Die Mitglieder des Vorstandes und der Sektionsleitungen, die Kassenprüfer, die Überwachungsausschussmitglieder sowie ggf. der Geschäftsführer haben über die ihnen im Rahmen ihres Amtes bekannt gewordenen vertraulichen Angelegenheiten einzelner Mitglieder Verschwiegenheit gegen Dritte zu bewahren.

§20 Schiedsgerichte

Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung nebst Anlagen oder aus der Tätigkeit des Vereins ergeben, werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht wird durch den Präsidenten, der für den Sitz des Vereins zuständigen Industrie- und Handelskammer bestellt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die streitenden Parteien bindend. Die Kosten des Schiedsverfahrens gehen zu gleichen Teilen zu Lasten der streitenden Parteien.

§21 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sind durch die Vollversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen zu beschließen. Hierfür ist die Anwesenheit oder rechtsgültigen Vertretung von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§22 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Vollversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erfolgen. Überdies ist hierfür die Anwesenheit oder rechtsgültige Vertretung von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für den Fall der Auflösung wird die Liquidation durch den Vorstand durchgeführt, sofern die Vollversammlung nicht anderes festlegt. Die Vollversammlung beschließt darüber, wie das Vermögen verwendet wird, das dem Verein verbleibt, nachdem alle Verbindlichkeiten getilgt sind. Das Vermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

§23 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche des Vereins gegen die Mitglieder sowie der Mitglieder gegen den Verein ist der Sitz des Vereins.
Berlin, 21.03.2013
Gezeichnet
Klaus Albers
Heike Frank
Kai Ledel
Erich Müller