JavaScript ist in Ihrem Browser deaktiviert. Um diese Webseite korrekt darzustellen, müssen Sie JavaScript aktivieren. (How does that work?)

Überwachungsverfahren Sektion I

Ordnung über die Durchführung des Überwachungsverfahrens der Sektion I -Version 9-

1. Vorbemerkung

Die Satzung des "Arbeitskreises Grundwasserschutz (AK GWS) e. V." beschreibt in § 2 als einen der Vereinszwecke die Durchführung einer Eigenüberwachung für die im Verein zusammengeschlossenen Hersteller, Vertriebspartner und Verarbeitungsbetriebe von Kunststoffdichtungsbahnen, die für die Abdichtung von Anlagen, Bauwerken und Altlasten zum Schutz des Grundwassers verwendet werden, um eine gleichbleibende Qualität in der Herstellung und Verarbeitung der Kunststoffdichtungsbahnen sicherzustellen und das allgemeine Qualitätsniveau zu erhöhen.  Die Ordnung über die Durchführung des Überwachungsverfahrens der Sektion I beschreibt ausschließlich das Überwachungsverfahren für Hersteller, Vertriebspartner und Verarbeitungsbetriebe von Kunststoffdichtungsbahen und weiteren Geokunststoffen. Die Rohre, Schächte und Bauteile (RSB) werden in einer separaten Ordnung über die Durchführung des Überwachungsverfahrens beschrieben.  Das zur Umsetzung dieses Vereinszweckes satzungsgemäß in Kraft gesetzte Überwachungsverfahren für die Verlegefirmen wird durch die vorliegende  "Ordnung über die Durchführung des Überwachungsverfahrens der Sektion I" geregelt. Das im Folgenden beschriebene, satzungsgemäß mit der "Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)" abgestimmte Überwachungsverfahren betrifft ausschließlich die Verarbeitung von Kunststoffdichtungsbahnen und weiteren Geokunststoffen nach der Deponieverordnung vom 16. Juli 2009, dem AwSV, dem Bundesbodenschutzgesetz und weiteren Richtlinien des Grundwasserschutzes in der jeweils gültigen Fassung. Die Überwachung der Herstellung von Kunststoffdichtungsbahnen und weiteren Geokunststoffen ist durch entsprechende Richtlinien der BAM geregelt. 

 

2. Prüfungsgrundlagen

Mitgliedsfirmen des AK GWS, die sich dem Überwachungsverfahren mit dem Ziel, das Überwachungszeichen führen zu dürfen, unterziehen wollen, müssen die nachfolgend aufgeführten Qualifikationsmerkmale nachweisen:  

2.1 Nachweis der technisch-fachlichen Qualifikation

Die technisch-fachliche Qualifikation liegt vor, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die „Richtlinie für die Anforderungen an Fachbetriebe für den Einbau von Kunststoffdichtungsbahnen, weiteren Geokunststoffen und Kunststoffbauteilen in Deponieabdichtungssystemen“ in der Fassung der revidierten 3. Auflage vom Juni 2017 erfüllt. Diese Richtlinie ist im Wortlaut als Anhang 1 beigefügt und vollinhaltlich Bestandteil dieser Überwachungsordnung des AK GWS. Die Prüfung dieser Anforderungen erfolgt durch die BAM als satzungsgemäß bestellte, neutrale und fachkundige Prüfbeauftragte.  

2.2 Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes

Der Antragsteller muss das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2,5 Mio. Euronachweisen. Die Versicherung muss ausdrücklich eine Absicherung gegenüber Umweltrisiken beinhalten.  

2.3 Nachweis von Referenzobjekten

Der Antragsteller muss Referenzen über Verlegetätigkeiten gemäß BAM-Richtlinie aus den letzten 3 Jahren nachweisen. Alle Unterlagen - Zeugnisse, Nachweise, Verträge etc. -, die dem Überwachungsausschuss oder der Prüfbeauftragten im Rahmen des Überwachungsverfahrens vorzulegen sind, müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.   

3. Durchführung des Überwachungsverfahrens

Das Vereinsmitglied richtet seinen Antrag auf Durchführung des Überwachungsverfahrens an den Überwachungsausschuss der Sektion I des AK GWS. Dem Antrag sind die Nachweise gemäß Ziffer 2.2. und 2.3 beizufügen.  In seinem Antrag erklärt der Antragsteller seine Bereitschaft zur Übernahme der Kosten der Überprüfung durch die Prüfbeauftragte zum Nachweis der Qualifikation nach Ziffer 2.1. Die Gebühren sind in den jeweiligen Gebührenordnungen geregelt. Der Überwachungsausschuss beauftragt sodann die Prüfbeauftragte zur Prüfung der Qualifikation des Antragstellers nach Ziffer. 2.1., im nachfolgenden als Eignungsprüfung bezeichnet.

 

3.1 Durchführung der Eignungsprüfung

Die zur Durchführung der Eignungsprüfung erforderlichen Verfahrensschritte erfolgen in direkter Abstimmung zwischen Antragsteller und Prüfbeauftragter. Zur Vorbereitung der Prüfung übersendet die Prüfbeauftragte einen Fragenkatalog, um sich aufgrund der durch dessen Beantwortung gewonnenen Grundinformationen bereits im Vorfeld ein Bild von dem zu prüfenden Unternehmen machen zu können.  Lassen die Vorabinformationen keine Umstände erkennen, die einen erfolgreichen Verlauf der Eignungsprüfung bereits jetzt in Frage stellen, wird ein Termin für die Prüfung abgestimmt.Die Eignungsprüfung findet vorzugsweise außerhalb der Verlegesaison in der Zeit zwischen Anfang November und Ende März bei dem zu prüfenden Unternehmen statt. Die Prüfungsdauer beträgt im Regelfall 2 Tage. Ort, Termin und Ablauf der Prüfung werden zwischen den Beteiligten direkt abgestimmt. Die Terminvereinbarung erfolgt unter Berücksichtigung der Interessenlage der zu prüfenden Firma. Nach dem Prüfungstermin beim Antragsteller legt die Prüfbeauftragte dem Überwachungsausschuss der Sektion I innerhalb einer Frist von 6 Wochen ihren Prüfbericht vor. Er beinhaltet und begründet gegebenenfalls die Entscheidung darüber, ob der Antragsteller die Anforderungen bezüglich der technisch-fachlichen Qualifikation gemäß Pkt. 2.1 dieser Überwachungsordnung erfüllt oder nicht. Im Falle eines für den Antragsteller negativen Entscheides wird die Prüfbeauftragte zur Teilnahme an einer Sitzung des Überwachungsausschusses der Sektion I eingeladen, um noch einmal ihre Entscheidungsgründe zu erläutern. Nach Anhörung der Prüfbeauftragten liegt es im Ermessen des Überwachungsausschusses, auch mit dem bezüglich seiner technisch-fachlichen Eignungsvoraussetzungen abgelehnten Antragsteller, ein Gespräch zur Klärung der Frage zu führen, ob er innerhalb einer vorzugebenden Nachfrist in der Lage ist, die für das negative Votum der Prüfbeauftragten ursächlichen Umstände zu beseitigen. Wenn das Gespräch erkennen lässt, dass der Antragsteller Gewähr dafür bietet, die bis dahin noch nicht nachgewiesenen Eignungsvoraussetzungen nachträglich zu erfüllen, wird der Überwachungsausschuss der Sektion I die Prüfbeauftragte mit einer Nachprüfung beauftragen.Im Falle einer erneuten negativen Entscheidung der Prüfbeauftragten gilt der Antrag als abgelehnt. 

 

3.2 Durchführung der Wiederholungsprüfung

Verlegebetriebe mit erfolgreich abgeschlossener Eignungsprüfung müssen sich zum Nachweis ihrer dauerhaft zu gewährleistenden Qualitätssicherung und bestehenden Eignung jährlichen Wiederholungsprüfungen unterziehen. Die aufgrund einer Eignungs- bzw. Wiederholungsprüfung ausgestellte Überwachungsurkunde ist bis zum 31.12. des der Prüfung folgenden Jahres gültig. Wird der Prüfrhythmus aus Gründen, die der Verlegebetrieb zu vertreten hat, unterbrochen, so ist eine neuerliche Eignungsprüfung durchzuführen. Die dafür ausgestellte Urkunde ist jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die erneute Eignungsprüfung stattgefunden hat, gültig. Zwischen der Eignungs- und der 1. Wiederholungsprüfung darf maximal ein Zeitraum von 12 Monaten liegen. Die Wiederholungsprüfungen werden, ohne dass es dazu einer jeweiligen Beauftragung durch den Überwachungsausschuss der Sektion I bedarf, durch die BAM als Prüfbeauftragte vorgenommen. Sie finden in der Regel nach direkter terminlicher Abstimmung zwischen der Prüfbeauftragten und dem zu überwachenden Betrieb im Wechsel auf einer Baustelle und im Verlegebetrieb statt, wobei die 1. Wiederholungsprüfung auf einer Baustelle erfolgt. Zur terminlichen Koordination benennen die Verlegebetriebe der Prüfbeauftragten nach entsprechender Aufforderung laufende oder geplante Baustellen, auf denen die Prüfung stattfinden könnte. Vorschläge der Firmen über Termin und Ort der Prüfung werden von der Prüfbeauftragten berücksichtigt, wenn sie dem Prüfungszweck nicht entgegenstehen. Die Prüfungsdauer beträgt im Regelfall maximal 1 Tag. Es steht im Ermessen der Prüfbeauftragten, eine Prüfung auch unangemeldet und ohne vorherige terminliche Absprache mit dem Verlegebetrieb anzusetzen. Bei der Prüfung sollte ein Verantwortungsträger der Firma, in jedem Fall aber der Qualitätsbeauftragte und der Fachbauleiter anwesend sein. Nach dem Prüfungstermin legt die Prüfbeauftragte dem Überwachungsausschuss der Sektion I innerhalb einer Frist von 2 Wochen ihren Prüfbericht vor. Im Falle eines negativen Entscheides wird sinngemäß wie in § 3.1 vorgesehen verfahren. Im Falle einer Nachprüfung wird dazu ein Mitglied des Überwachungsausschusses der Sektion I geladen. Im Rahmen der Wiederholungsprüfung müssen auch Probeschweißungen ausgeführt werden.   

3.3 Meldepflichten der Verlegebetriebe

Mitgliedsfirmen, die sich dem Überwachungsverfahren der Sektion I erfolgreich unterzogen haben, sind dem Überwachungsausschuss gegenüber zur Meldung sämtlicher Umstände verpflichtet, die Voraussetzung für die Erteilung des Überwachungszeichens waren. Insbesondere unter Bezug auf die technisch-fachliche Qualifikation nach Pkt. 2.1 sind Änderungen meldepflichtig, die sich gegenüber dem Stand der letzten Prüfung (Eignungs- oder Wiederholungsprüfung) ergeben haben. Darunter fallen alle personellen Änderungen und solche, die sich auf die Unterschreitung von Mindestanforderungen an Einrichtungen und Geräten (zum Beispiel: Anzahl der datenaufzeichnenden Heizkeilschweißmaschinen) beziehen. Den Pkt. 2.1 betreffende Änderungsmeldungen werden vom Überwachungsausschuss der Sektion I an die Prüfbeauftragte weitergegeben. 

 

3.4. Prüfungskosten

Alle mit den Prüfungen verbundenen Kosten werden durch den AK GWS berechnet. Die Verleihung der Überwachungsurkunde durch den AK GWS sowie die Erlaubnis zur Führung des Überwachungszeichens setzen die Zahlung der fälligen Rechnungsbeträge voraus.  

4. Überwachungszeichen

Das Überwachungszeichen ist ein Ausweis der Eignung und Qualitätssicherung. Seine äußere Gestaltung weist den Überwachungszeichenträger als Mitglied im AK GWS e.V. aus und bestätigt, dass er bei der Installation von Kunststoffdichtungsbahnen aufgrund kontinuierlicher Eigenkontrolle und Überwachung durch eine neutrale Prüfstelle Gewähr für die Einhaltung höchster Qualitätsstandards bietet.  Es garantiert die Qualitätssicherung beim Überwachungszeichenträger nicht nur aufgrund einer bestandenen Erst-Eignungsprüfung, sondern auch als Folge von in festgelegten Abständen erfolgten Wiederholungsprüfungen.  Die Definition des Vereinszweckes des AK GWS e.V. nach zur Gütesicherung bei der Herstellung und Anwendung von Kunststoffdichtungsbahnen, die Erfüllung der Überwachungsordnung sowie die satzungsgemäße Verpflichtung der Vereinsmitglieder, gegen eine unbefugte oder mißbräuchliche Verwendung vorzugehen, bieten Gewähr für die Existenz eines "starken" Überwachungszeichens.

Überwachungszeichen

 

4.1 Beurkundung der Überwachung

Nach erfolgreichem Durchlaufen des Überwachungsverfahrens und durch den Nachweis, dass die Qualifikationsmerkmale nach 2.1., 2.2. und 2.3. erfüllt sind sowie nach Zahlung der vom AK GWS e.V. in Rechnung gesetzten Prüfungskosten erhält der Antragsteller die Überwachungsurkunde, mit der ihm die Führung des Überwachungszeichens gestattet wird. Da die Erlaubnis zur Führung des Überwachungszeichens an die Wiederholungsprüfungen gemäß Pkt. 3.2. gebunden ist, ist die Urkunde und damit die Erlaubnis zur Führung des Überwachungszeichens nur für den auf der Urkunde angegebenen Zeitraum gültig. Nach erfolgreich abgelegter Wiederholungsprüfung wird die Urkunde erneut ausgestellt.  

 

Überwachungsurkunde der Sektion I

 

4.2. Gestaltung und Verwendung des Überwachungszeichens

Der Überwachungszeichenträger ist berechtigt, das Überwachungszeichen nach eigenem Ermessen auf Briefbogen, Drucksachen, Prospekten, Kraftfahrzeugen etc. zu verwenden. Er ist jedoch verpflichtet, dem Überwachungsausschuss Muster von mit dem Überwachungszeichen versehenen Papieren zu übergeben bzw. mitzuteilen, wo und wie das Zeichen auf sonstige Art und Weise, zum Beispiel auf KFZ, verwendet wird.  

 

4.3. Entzug des Überwachungszeichens

Die Erlaubnis zur Führung des Überwachungszeichens erlischt, wenn ein Überwachungszeichenträger eine der in dieser Überwachungsordnung für die Erteilung des Zeichens erforderlichen Qualifikationsmerkmale nicht mehr erfüllt. Das betreffende Vereinsmitglied ist in diesem Falle verpflichtet, darüber von sich aus unverzüglich dem Überwachungsausschuss der Sektion I Mitteilung zu machen (s. Pkt. 3.3). Mitteilungen von Vereinsmitgliedern über unbefugte oder mißbräuchliche Nutzung des Überwachungszeichens durch andere sind ebenfalls an den Überwachungsausschuss zu richten.  Die Nichtbeachtung der Satzung des AK GWS e.V., Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Insolvenz oder Liquidation können bzw. müssen eine Aberkennung der Erlaubnis zur Führung des Überwachungszeichens zur Folge haben. Die Entscheidung über die Aberkennung des Überwachungszeichens trifft der Überwachungsausschuss der Sektion I. Gegen die Entscheidung des Überwachungsausschusses sind die satzungsgemäß festgelegten Verfahren bis hin zur Bestellung von Schiedsgerichten nach der Satzung zulässig. Wird ein endgültig aberkanntes Überwachungszeichen dennoch und trotz erfolgter Abmahnung weiter benutzt, erfolgt eine Klage gegen die unerlaubte Führung des Überwachungszeichens auf dem ordentlichen Rechtsweg.

   

Fassung vom 11.03.2019
-Version 9-
 
Ralf Ising
Vorsitzender des Überwachungsausschusses